Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren gleich welcher Art durch die SKOBO Jenaer Schrauben GmbH an den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Lieferung“ genannt) sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen durch die SKOBO Jenaer Schrauben GmbH für den Auftraggeber (im Folgenden einheitlich „Leistung“ genannt).

3. Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3.2 Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Auftragsbestätigung

4.1 Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsangehörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
4.2 Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich, spätestens nach einer Woche beanstandet werden.
4.3 Fertigungs- oder verpackungsbedingte Abweichungen von der Bestellmenge im Rahmen von +/- 3% behalten wir uns vor.
4.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen, zu der bestätigten Zeit und an dem bestätigten Bestimmungsort. Sie gelten jedoch nicht für Nachbestellungen.

5. Lieferung, Fristen, Verzug, Teillieferungen

5.1 Die einzelnen Gegenstände werden, wie sie vom Fabrikanten bezogen sind, ohne Veränderungen an den Auftraggeber geliefert. Vorrichtungen, Montage und Zusammenstellungen werden von uns nicht vorgenommen.
5.2 Die Anlieferung erfolgt zu ebener Erde der Lieferanschrift bzw. an die mit dem Fahrzeug nächsterreichbare Stelle. Der Auftraggeber hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen.
5.3 Liefer- bzw. Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
5.4 Die Frist bzw. der Termin zur Lieferung oder Leistung verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den wir durch rechtswidrige Handlungen verschuldet haben. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
5.5 Kommen wir mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung oder Leistung von uns zu vertreten ist. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung bzw. Leistung besteht.
5.7 Teillieferungen und Teilleistungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

6. Gefahrübergang, Transportversicherung

6.1 Sofern nicht anders angegeben ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an eigene oder fremde Fahrzeuge, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes bei Direktbelieferung, geht die Gefahr - auch bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird.
6.2 Sofern dies mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart ist, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

7. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

7.1 Unsere Preise gelten „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in
Rechnung gestellt. Die Lieferungen erfolgen frei Haus ab einem Auftragswert von EUR 20,00 netto in Jena.
7.2 Für Bestellaufträge mit einem Gesamtrechnungswert bis zu EUR 16,00 netto berechnen wir eine Bearbeitungskostenpauschale von EUR 6,00.
7.3 Soweit in Angeboten, Katalogen und Preislisten nichts anderes vermerkt ist, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
7.4 Unsere Lieferungen sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, sofort zahlbar.
7.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
7.6 Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Aufträge unter EUR 55,00 müssen in jedem Fall bar bezahlt werden. Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest und Einzugspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.7 Unsere Beauftragten sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
7.8 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.9 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

8. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung, Zurückbehaltung

8.1 Wir können die Lieferung bzw. Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Preises für unsere Lieferung bzw. Leistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, insbesondere wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt. Unser Recht zur Verweigerung der Lieferung bzw. Leistung entfällt erst, wenn der Preis für unsere Lieferung bzw. Leistung gezahlt oder Sicherheit für ihn geleistet wird. Alle weitergehenden gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Rücktritt vom Vertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen, behalten wir uns vor.
8.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

9. Gewährleistung

9.1 Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt wie die Sache steht und liegt, d. h. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Dies gilt weiter nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des gebrauchten Gegenstandes übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus § 479 BGB bleiben unberührt.
9.2 Soweit in allen sonstigen Fällen bei Gefahrübergang ein Mangel an der Lieferung bzw. Leistung vorlag, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
9.3 Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefersache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.4 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen – die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.6 Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wegen eines Mangels der Lieferung bzw. Leistung beträgt mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Abkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Sie gilt weiter nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung übernommen haben. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus § 479 BGB bleiben unberührt. Für den Verkauf gebrauchter Gegenstände gilt ausschließlich Ziffer 9.1.
9.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns gilt im Übrigen Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung übernommen haben.
10.5 Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
10.6 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
10.7 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.8 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen aus früheren und zukünftigen Rechtsgeschäften und für Saldoforderungen aus einem eventuell bestehenden Kontokorrentverhältnis.
11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Lieferpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Auftraggeber im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Wir nehmen die Abtretung an, können jedoch unabhängig davon unsere Ansprüche direkt gegen den Auftraggeber durchsetzen. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.3 Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
11.5 Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Liefersache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
11.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
11.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften und im Anschluss zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
11.9 Wir verpflichten uns, die uns nach dieser Ziffer 11 zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
12.2 Es gelten ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
12.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.